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Approbation als Arzt in Deutschland

Voraussetzungen für Ärzte, die Staatsangehörige eines der Staaten des EU und die ihre ärztliche Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen haben

- diese Staatsangehörige dürfen eine ärztliche Tätigkeit in Deutschland erst aufnehmen, nachdem Sie von der zuständigen Oberen Landesgesundheitsbehörde (in dem Bundesland in dem Sie wohnen oder in dem Sie beabsichtigen Ihre Tätigkeit aufzunehmen) nach Antragstellung die Approbation als Arzt erhalten haben. Diese ist die Vorrausetzung für den uneingeschränkten Zugang zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Deutschland. Die Approbation berechtigt zur Ausübung des ärztlichen Berufes an Krankenhäusern, in Instituten usw. und in eigener Praxis.

Entsprechend der Approbationsordnung für Ärzte §39 sind bei dem Antrag auf Approbation bei der entsprechenden Behörde vorzulegen:

- Ein kurz gefaster Lebenslauf

- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern

- Nachweis über die Staatsangehörigkeit

- Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 4 Wochen)

- Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist

- Ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 4 Wochen), wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärztliche Berufs unfähig oder ungeeignet ist

- Zeugnis über die ärztliche Prüfung bzw. Zeugnis der Hochschule über dieBeendigung des Hochschulstudiums

Alle nützlichen Informationen könnten Sie unter


http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.109.112

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